Schützengilde zu Nauen 1704 e.V.
Satzung
(beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 06.04.2019)
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam unter der Nummer VR 5157 P.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Schützengilde zu Nauen 1704 e.V.“ und ist die Weiterführung der
alten „Schützengilde zu Nauen“, ersterwähnt im Jahre 1704. Er übernimmt damit auch alle Rechte
und Pflichten der alten „Gilde“. Er hat seinen Sitz in Nauen, Ludwig - Jahn - Straße 22 und ist im
Vereinsregister unter der Nummer 100 beim Amtsgericht Nauen eingetragen.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Zweck des Vereins ist die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch
Pflege und Förderung des Sportschießens auf breiter Grundlage. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen sowie die
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein organisiert den Übungs- und
Wettkampfbetrieb nach der Sportstättenordnung.
c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßi g hohe Vergütung begünstigt werden.
d) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vereinsvermögen der Gilde mit Zustimmung des Finanzamtes nach Rückzahlung etwaiger
Einlagen von Mitgliedern und Begleichung aller sonstigen Verbindlichkeiten für gemeinnützige
Zwecke an den Brandenburgischen Schützenbund.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Ihm sind nationalistische und radikale
Bestrebungen und Aktivitäten fremd.
§ 3 Vereinsämter
a) Vereinsämter sind Ehrenämter.
b) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann der
Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro
und Sportanlagen bestellen. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen
ausgeworfen werden.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im Brandenburgischen Schützenbund e.V. und im Landessportbund
Brandenburg eingetragen. Er selbst und seine Mitglieder sind den Satzungen dieser Verbände
unterworfen.
§ 5 Mitgliederarten
Dem Verein gehören an:
- aktive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
a) Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport, nehmen an Wettkämpfen teil, sind aktiv in der
Vereinsgestaltung tätig und pflegen das Brauchtum.
b) Ehrenmitglieder werden durch langjährige herausragende Tätigkeiten zum Wohle der
Schützengilde zu Nauen 1704 e.V. durch Beschluss des Vorstandes ernannt.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglied der Schützengilde zu Nauen 1704 e.V. kann jeder deutsche Staatsbürger werden, der
sich im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und einen unbescholtenen Ruf genießt.
Ein Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und Anschrift schriftlich an den
Vorstand einzureichen. Dem Antrag sind zwei Passfotos und ein polizeiliches Führungszeugnis
beizulegen. Minderjährige müssen die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters
nachweisen.
b) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber, für den Fall seiner Aufnahme, die Satzung der
Schützengilde zu Nauen1704 e.V. an. Der Vorstand berät und entscheidet über die Aufnahme in
die Gilde. Das neue Mitglied stellt sich in der Mitgliederversammlung vor.
c) Mit der Aufnahme des Antragstellers durch den Vorstand werden die Aufnahmegebühr sowie
der Mitgliedsbeitrag nach der Beitragsordnung fällig und die Mitgliedschaft mit allen Rechten und
Pflichten beginnt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach
Kräften zu unterstützen und zu wahren, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der
Vereinsorgane zu befolgen. Das schließt auch den Besuch und die Teilnahme an Veranstaltungen
wie Schützenfesten bei befreundeten Vereinen ein.
b) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet für den Verein unentgeltliche Arbeitsleistungen zu
verrichten.
Die Arbeitsleistungen sind insbesondere: handwerkliche Bautätigkeiten, Wartung und Pflege der
Schießanlage sowie vereinsorganisatorische Tätigkeiten.
c) Alle Mitglieder sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen die Einrichtungen des
Vereins zu nutzen. Gegebenenfalls ist nach der Gebührenordnung ein Entgelt zu entrichten.
d) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die Tradition zu pflegen, zu wahren und am jährlichen
Königsschießen sowie am jährlichen Schützenfest der Schützengilde zu Nauen 1704 e.V. in
Schützenkleidung teilzunehmen. Verhinderungen sind dem Vorstand mitzuteilen.
e) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Eine
Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 8 Beitrag
a) Die Höhe des Beitrages ist aus der Beitragsordnung zu entnehmen und im Voraus zu
entrichten. Dieser kann halbjährlich zu den Stichtagen 15.1. bzw. 1.7. gesplittet werden.
b) Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Tod
- Freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich
bis zum 30. September dem Vorstand gemeldet sein.
- Ausschluss
Auf Vorschlag des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden
wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
1. grobe Verstöße gegen die Satzung, Beschlüsse und Anordnungen,
2. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und gegenüber der Öffentlichkeit,
3. Störung des Vereinsfriedens,
4. zwei schriftliche Abmahnungen innerhalb von zwei Jahren vorliegen.
- Streichung aus der Mitgliederliste
Mitglieder, welche ihren offenen Beitrag über den Schluss des Kalenderjahres nicht entrichtet
haben, sind zweimal von Seiten des Vereines schriftlich anzumahnen. Bei Nichtentrichtung der
offenen Beträge können diese gerichtlich eingefordert werden. Beitragspflicht besteht bis zum
Ablauf des Monats, in welchem der Ausschluss beschlossen worden ist.
Der Beschluss ist durch die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit zu bestätigen. Der
Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 10 Ehrungen
Für herausragende Verdienste um den Verein bzw. um den Sport im Allgemeinen, können
besondere Ehrungen vom 1. Vorsitzenden verliehen werden. Voraussetzung und Bedingung für
eine Ehrung regelt die Ehrenordnung.
§ 11 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die ordentliche Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 12 Geschäftsführender Vorstand
a) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem 1.Vorsitzenden,
- dem 2.Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Schatzmeister,
- dem 1.Schützenmeister,
- dem 2. Schützenmeister,
- dem Jugendwart.
b) Der Vorstand wird von einer ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest
der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus den Reihen der Mitglieder.
Vor der Wahl wird durch die Wahlkommission eine offene Abstimmung über das Wahlverfahren durchgeführt.
Es wird entschieden zwischen geheimer oder offener Wahl und zwischen einer Einzelwahl oder Blockwahl.
c) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit kann ein erweiterter Vorstand gebildet werden. Hierzu
werden geeignete sachkundige Mitglieder herangezogen.
§ 13 Geschäftsbereich des Vorstandes
a) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern,
dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzendenden vertreten.
b) Die Vertretungsvollmacht ergibt sich aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuch. Bei
Rechtshandlungen, welche den Verein zu finanziellen Leistungen im Einzelfall verpflichten, muss
neben dem Schatzmeister, der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende mitzeichnen. Im
Verhinderungsfall sind auch andere Vorstandsmitglieder zeichnungsberechtigt.
c) Zur Verfügung über Grundstücke und grundstückseigene Rechte und zu Rechtsgeschäften, ist
der Vorstand nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung berechtigt. Bei schadensgeneigten
Tätigkeiten des Vorstandes, haftet der Vorstand voll für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
d) Die Kassenprüfung, die Prüfung der Waffen und Munition sowie das Belegwesen werden durch
einen Revisionsausschuss mindestens einmal im Jahr geprüft. Dieser Ausschuss besteht
mindestens aus drei aktiven Mitgliedern, von denen mindestens einer buchhalterische bzw.
kaufmännische Kenntnisse haben sollte. Die Mitglieder des Revisionsausschusses werden für
jeweils drei Jahre in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Hierbei ist ein einjähriger Zeitversatz zu den Neuwahlen des Vorstandes zu berücksichtigen.
§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen sind und
mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den
Ausschlag.
§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens zweimal statt. Sie wird durch
persönliche Einladung einberufen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der
Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzulegende Tagesordnung enthalten.
§ 16 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor
Zusammentreffen der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer
Begründung einzureichen.
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- die Annahme der Bilanz und der Jahresabrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Neuwahl des Vorstandes,
- Wahl des Revisionsausschusses,
- Satzungsänderungen,
- Änderungen von Vereinsordnungen,
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- Genehmigung des Haushaltsplanes,
- Annahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
- Die Auflösung des Vereins.
b) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung
ordnungsgemäß zugestellt wurde.
c) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen des BGB.
d) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und
die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
e) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
a) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese von
mindestens 1/10 aller Mitglieder gefordert wird.
b) Der Vorstand kann bei Notwendigkeit jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
§ 19 Vereinsordnungen
Zur Durchsetzung der Satzung gehören folgende Vereinsordnungen:
- Geschäftsordnung,
- Beitragsordnung,
- Schützenordnung mit Kleiderordnung,
- Sportstättenordnung,
- Wettkampfordnung,
- Effektenordnung,
- Ehrenordnung.
Die Beschlussfassung über die Änderung einer Vereinsordnung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1. Vorsitzenden.
§ 20 Einsetzen von Ausschüssen und Einzelpersonen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des
Vereinsgeschehens Einzelpersonen und Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.
Die Anzahl der Mitglieder in den Ausschüssen kann sich beliebig aus der Reihe der Mitglieder durch
Zuwahl ergänzen. Die Gewählten sind dem Vorstand anzuzeigen und rechenschaftspflichtig.
§ 21 Haftpflicht
Für die aus dem Sport- und Wettkampfbetrieb entstandenen Schäden und Sachverlusten auf den
Sport- und Wettkampfplätzen und in den Räumen des Vereins übernimmt der Verein keine
Haftung.
§ 22 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung nach den Regeln der Satzung der Schützengilde zu Nauen 1704 e.V.
beschlossen werden.
b) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der
Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidation ist ¾ der
anwesenden Mitglieder erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach
den Vorschriften des BGB über die Liquidation.
§ 23 Maßregelungen
Für vereinsschädigendes Verhalten kommen folgende Formen der Maßregelungen zur
Anwendung:
- Mündliche Rügen,
- Schriftliche Abmahnungen,
- Geldbußen,
- Verlust von Ämtern,
- Verlust von Ehrungen,
- Ausschluss aus dem Verein.
Für die Verhängung von Maßregelungen ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstandes
dürfen den 1. Vorsitzenden bei Sitzungen nicht ausschließen.
§ 24 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung der Schützengilde zu
Nauen 1704 e.V. in Kraft.
Nauen, 07.04.2019
Peter Kricke
1.Vorsitzender
Wilfried Sonnemann
2. Vorsitzender
Günter Garbaczok
Schriftführer
Renate Fischer
Schatzmeisterin
Rainer Gericke
Oberschützenmeister
Detlef Heß
2. Schützenmeister
Karsten Schlichte
Jugendwart
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